Berufsdefinition Fußpfleger / Podologe
Das Podologengesetz beschreibt die medizinische/podologische Fußpflege als die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß. Die Podologie gehört zu den medizinischen Heilberufen. Podologen arbeiten eng mit Ärzten, Pflegepersonal, orthopädischen Schuhmachern zusammen und erkennen eigenständig pathologische Veränderungen am Fuß, die ärztliche Behandlung erfordern. Sie können bestimmte Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, wenn sie eine Kassenzulassung haben.
Podologen müssen ihre 2-jährige Vollzeit-Ausbildung mit einer staatlichen Prüfung abschließen und dürfen sich dann Podologe oder/und medizinischer Fußpfleger nennen.
Kosmetische Fußpflege ist keine geschützte Berufsbezeichnung und sieht keine festen Ausbildungszeiten oder /-inhalte vor.
Kosmetische Fußpfleger dürfen sich nicht als medizinischer Fußpfleger bezeichnen - das ist Podologen vorbehalten - aber sie dürfen „medizinische Fußpflege“ anbieten. Jeder Patient muss sich jedoch darüber im Klaren sein, dass medizinische Fußpflege bei einem kosmetischen Fußpfleger keine anerkannte Ausbildung in der Behandlung von Hühneraugen, Schrunden, eingewachsenen Nägeln und keine medizinische Kenntnis von Krankheiten um und am Fuß etc. voraussetzt.
Wer kann zum Fußpfleger und wer sollte zum Podologen?
Menschen mit Diabetes oder anderen Grunderkrankungen, Menschen mit Rollnägeln, oder entzündeten eingewachsenen Nägeln, Menschen mit starken Schwielen oder Hühneraugen sollten eine podologische Behandlung bevorzugen. Allen die mit perfekt gesunden Füßen und Nägeln Wellness und Entspannung suchen wünschen wir gute Erholung bei der kosmetischen Fußpflege!